Meditas
     
  Pflegeversicherung  
 
Sie haben einen Antrag auf eine Pflegestufe bei Ihrer zuständigen Pflegekasse gestellt, der medizinische Dienst hat die Pflegebedürftigkeit festgestellt und Sie einer Pflegestufe zugeordnet. Die Kosten werden dann rückwirkend vom Tag der Antragstellung übernommen. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Überschreiten die erbrachten Leistungen den von der Pflegekasse genehmigten Betrag, so wird über die Differenz eine private Rechnung erstellt.
Um Enttäuschungen und Missverständnissen vorzubeugen ist es wichtig zu wissen, dass die Pflegeversicherung keine Vollversicherung ist. Sie soll helfen, die Grund-versorgung zu sichern. MEDITAS informiert Sie gerne unverbindlich und kostenfrei.
 
   
 

Pflegerisches Beratungsgespräch nach § 37(3) SGB XI

Die Beratungsgespräche für Pflegegeldempfänger sind von den Pflegekassen vorgeschrieben und betreffen die Patienten, die Geldleistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen und mit der Pflege Angehörige, Freunde oder Nachbarn beauftragen. Für die Pflegestufen I und II ist dieses Gespräch alle sechs Monate und für die Pflegestufe III alle drei Monate vorgesehen. Die Beratungen erfolgen durch eine Fachkraft eines Pflegedienstes nach Wahl. Der Pflegedienst teilt der Pflegekasse mit, ob die Versorgung gewährleistet ist oder nicht. Die Kosten für das Beratungsgespräch werden zusätzlich zur Geldleistung, die der Pflegegeldempfänger erhält, bezahlt und von dem Pflegedienst direkt mit der Kasse abgerechnet.

 
 

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen (auch stundenweise) je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1. 510,- € im Kalenderjahr nicht überschreiten.

 
 

Pflegestufen

Hier können Sie ablesen, welche Höchstbeträge entweder für Pflegesachleistungen oder Pflegegeld Sie in den einzelnen Pflegestufen in Anspruch nehmen können.

Pflegestufe Pflegesachleistungen Pflegegeld
1 € 440,-- € 225,--
2 € 1.040,-- € 430,--
3 € 1.510,-- € 685,--
Härtefälle € 1.918,--  

Beim Wechsel von der Geld- zur Sachleistung muss das zuvor mit der Pflegekasse abgestimmt werden. Anderenfalls muss der Pflegegeldempfänger die Sachleistung von dem erhaltenen Pflegegeld bezahlen.

Alternativ können Sie auch die Kombinationsleistung wählen. Hierzu beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

 
 
Wir sind für Sie da - Tag und Nacht: 0228 - 25 15 75